Hinweise zum Urheberrecht
4. Wo liegen die Rechte selbst erstellter Werke im Hochschulbereich?
- Professor*innen > bei diesen selbst (Wissenschaftsfreiheit)
- Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen
> bei der Hochschule (sofern im Rahmen der beauftragten Tätigkeit)
kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund des Arbeitsvertrags) (ggf.
Individualvereinbarungen beachten)
- Sonstige Angestellte der Hochschule
> bei der Hochschule (sofern im Rahmen der beauftragten Tätigkeit)
kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund des Arbeitsvertrags)
- Studentische Hilfskräfte
> bei der Hochschule (sofern ein Werk im Rahmen der beauftragten
Tätigkeit entstanden ist kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund
des Arbeitsvertrags
- Studierende > bei diesen selbst