Hinweise zum Urheberrecht

5. Inwieweit darf ich bestehende Werke (z.B. Schaubilder) für eigene Zwecke abgewandelt nutzen?

Im Rahmen der Lehre kann es vorkommen, dass Sie vorhandene Werke, z. B. ein Schaubild aus einem Lehrbuch, an dem Sie nicht die Rechte haben, für eigene Zwecke abwandeln und den Studierenden zur Verfügung stellen möchten.

Bei sehr einfach gestalteten Darstellungen kann dies zulässig sein, wenn diese keine sog. Schöpfungshöhe aufweisen.

Geschützt sein kann immer nur die grafische Aufbereitung an sich; die in Schaubildern vorhandenen Daten hingegen unterliegen nicht dem Urheberrecht. Bei einfachen Säulendiagrammen spricht viel dafür, dass diese mangels Gestaltungshöhe nicht dem Urheberrechtsschutz unterfallen.

Je aufwendiger und individueller die Gestaltung aber ist, desto eher handelt es sich um ein geschütztes Werk. So kann eine bestimmte Form bzw. Art der Darstellung als Werk der angewandten Kunst geschützt sein, z. B. bei Schaubildern zu Wirtschaftsdaten (Infografiken etc.), wenn die besondere Form der grafischen Aufbereitung eigene prägende und individuelle Züge hat.

Eine Abwandlung eines Originals kann dann eine sog. "zustimmungspflichtige Bearbeitung" i. S. v. § 23 S. 1 UrhG sein.  Das bedeutet, dass die Veröffentlichung der Abwandlung (z. B. auch im Intranet der Hochschule) dann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin zulässig wäre.

Entfernt man sich in der Abwandlung wiederum weit genug vom Original, wahrt also das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt keine zustimmungspflichtige Bearbeitung oder Umgestaltung vor. Derartige neue Eigenschöpfungen können dann zulässig sein.

Zur Frage, inwieweit etwa (Info-)Grafiken abzuändern sind, damit es nicht mehr der Zustimmung bedarf, gibt es keine feste Richtschnur/Vorgabe, insb. nicht hinsichtlich des Umfangs der notwendigen Veränderungen. Die Bewertung ist immer einzelfallabhängig.

(Stark) abgewandelte Fassungen können zumeist genutzt werden, wenn die eigene Leistung überwiegt (vorausgesetzt, die Quelle für die in der Grafik verwendeten Daten wird - zwecks Überprüfbarkeit - angegeben).

Am besten ist es immer, bei Gestaltungen einen möglichst eigenen Stil zu pflegen, so dass nicht sofort eine Assoziation mit dem Original hervorgerufen wird. Vorgefundenes kann man durchaus abwandeln, muss sich grafisch aber weit vom Original entfernen, damit diese Nutzung zulässig ist.

Wichtig: Man darf sich anregen oder inspirieren lassen, aber die Grundzüge des Originals müssen verblassen und das Neue muss eine eigene Schöpfung/Gestaltung sein, die eigene prägende Züge hat.

(Hinweis: Daten bzw. Informationen können allenfalls als Datensammlungen/Datenbanken geschützt sein. Es kann dann der Aufwand für die Ansammlung und Anordnung der Daten (Recherche und sinnvolle Aufbereitung nach bestimmten Kriterien), also die dahin gehende Investition, die nach dem Urheberrecht schützenswerte Leistung sein).


Weiterführende Beiträge zur Thematik (auch im Zusammenhang mit freien Lizenzen) von iRights e.V.: