Hinweise zum Urheberrecht
Website: | moodle.haw-hamburg.de |
Kurs: | moodle.haw-hamburg.de |
Buch: | Hinweise zum Urheberrecht |
Gedruckt von: | |
Datum: | Donnerstag, 21. November 2024, 11:00 |
Beschreibung
Diese Hinweise sollen Lehrenden und Studierenden bei der Einschätzung
helfen, unter welchen Umständen fremde Materialien in der Lehre und in
eigenen Arbeiten verwendet werden dürfen.
Falls Sie die Inhalte als einzelne Webseite sehen möchten, klicken Sie bitte hier.
(Stand: 17.08.22)
Inhaltsverzeichnis
- 1. Wann ist etwas urheberrechtlich geschützt?
- 2. Welche fremden Inhalte darf ich im Rahmen der digitalen Lehre nutzen?
- 3. Was ist ein rechtlich zulässiges Zitat?
- 4. Wo liegen die Rechte selbst erstellter Werke im Hochschulbereich?
- 5. Inwieweit darf ich bestehende Werke (z.B. Schaubilder) für eigene Zwecke abgewandelt nutzen?
- 6. Welche hilfreichen Quellen gibt es, die mir bei Rechtsfragen zur digitalen Lehre weiterhelfen?
1. Wann ist etwas urheberrechtlich geschützt?
Urheberrechtlich geschützt, vgl. § 2 UrhG, sind u.a.:
- Sprachwerke (z.B. Bücher, Fachartikel, Zeitungsartikel, Reden) u. Computerprogramme,
- Werke der angewandten Kunst (z.B. Logos, Designgegenstände),
- Musikwerke,
- Lichtbildwerke (Fotos),
- Filmwerke (z.B. Videos, Lehrfilme) und
- Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art,
sofern diese eine bestimmte Schöpfungshöhe, d.h. eine gewisse Originalität bzw. Gestaltungshöhe, aufweisen.
Für
wissenschaftliche Fachliteratur, umfangreichere wissenschaftliche
Schaubilder oder auch Illustrationen ist das regelmäßig anzunehmen.
Hinweis: Einzelne Daten/Erkenntnisse an sich unterliegen nicht dem Urheberrechtsschutz. Allenfalls kann die Sammlung solcher Daten als Datenbank geschützt und eine Nutzung insoweit ggf. unzulässig sein.
Der Urheberrechtsschutz besteht bis 70 Jahre nach dem Tod der/des Urhebers/-in.
Für einfache Fotos (Lichtbilder) und Videos (sog. Laufbilder) gibt es Spezialregelungen in § 72 UrhG und § 95 UrhG,
der Schutz besteht danach bis fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des
Lichtbildes bzw. Laufbildes bzw. erster erlaubten öffentliche Wiedergabe
oder der Herstellung, wenn das Lichtbild/Laufbild innerhalb dieser
Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben
worden ist.
Es gibt Spezialregelungen für:
- Datenbankwerke (z.B. medizinisches Lexikon, Gedichtetitelliste; Schutzdauer: 15 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Herstellung),
- Sammelwerke (z.B. Seminarunterlagen, bestehend aus verschiedenen Einzelwerken),
- Computerprogramme (Schutzdauer: bis 70 Jahre nach dem Tod des/der Urhebers/-in),
- wissenschaftliche Ausgaben (Schutzdauer: 25 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung),
- nachgelassene Werke (Schutzdauer: 25 Jahre nach Erscheinen bzw. erster öffentlicher Wiedergabe)
sowie sog. Leistungsschutzrechte von:
- ausübenden Künstler*innen,
- Tonträgerhersteller*innen,
- Sendeunternehmen,
- Datenbankhersteller*innen,
- Presseverleger*innen und
- Filmproduzent*innen.
2. Welche fremden Inhalte darf ich im Rahmen der digitalen Lehre nutzen?
- Inhalte, deren Nutzung speziell zu Lehrzwecken unter den Voraussetzungen der Erlaubnisnorm des § 60 a UrhG
gestattet ist (z. B. 15% aus Büchern, einzelne Fotos/Abbildungen,
einzelne Beiträge aus wissenschaftlichen Zeitschriften etc., Details
dazu: siehe Schaubild);
- gemeinfreie Inhalte, d. h. solche, bei denen der Urheberrechtsschutz abgelaufen ist bzw. solche, die gezielt in die sog. Public Domain entlassen wurden (z. B. unter der Lizenz CC0) ;
- sog. freie Inhalte, d. h. solche, die unter einer offenen Lizenz stehen, bei Einhaltung der Lizenzbedingungen (z. B. Creative-Commons-Lizenz (z. B. CC BY-SA 4.0) Inzwischen gibt es eine große Bandbreite an Materialien, auch für Lehrzwecke, z. B. auch der Hamburg Open Online University (HOOU);
- Inhalte, die im Rahmen eines Zitats (vgl. § 51 UrhG) genutzt werden dürfen; Details siehe unten.
Schaubild in Tabellenform, aufgeschlüsselt nach Art und Umfang der Materialien und Medien (Unter diesem Link als PDF-Datei herunterladbar)
3. Was ist ein rechtlich zulässiges Zitat?
Wichtig sind fünf Anforderungen an ein rechtlich zulässiges Zitat:
- Veröffentlichtes Werk:
Das Werk, aus dem zitiert wird, muss bereits veröffentlicht sein. Ist das nicht der Fall, ist die Zustimmung zur Nutzung beim/bei der Urheber*in einzuholen.
- Zitatzweck:
Es muss ein Zitatzweck vorliegen. Dieser kann darin liegen, dass das fremde Werk als Beleg, Beispiel oder zur Erläuterung der eigenen Ausführungen angeführt wird. Ideal ist eine konkrete Befassung mit dem zitierten Material. (Eine Wiedergabe fremder Werke zur bloßen Illustration oder Ausschmückung eigener Ausführungen ist nicht zulässig.)
- Urheberrechtlicher Schutz der eigenen Ausführungen:
Das zitierende Werk muss urheberrechtlich geschützt sein. D.h. der/die Zitierende muss sich konkret inhaltlich mit dem Zitierten befassen. Dies wird regelmäßig in Texten der Fall sein, ist aber auch bei Bildern, in Videos oder musikalischen Werken denkbar.
- Quellenangabe/angemessener Umfang:
Das fremde Werk ist im Zuge des Zitats zu kennzeichnen, darf keine Veränderungen aufweisen, und die Wiedergabe muss vom Umfang her verhältnismäßig sein. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist es zulässig bzw. notwendig, lediglich Ausschnitte zu nutzen; bei Fotos, Abbildungen, kurzen Gedichten etc. wird regelmäßig die vollständige Wiedergabe zulässig sein, bei Videos je nach Gesamtlänge eher kürzere Ausschnitte.
- Quellenangabe:
Sofern eine Quelle genannt ist, hat beim Zitat eine Quellenangabe zu erfolgen. Bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist. Außerdem ist kenntlich zu machen, ob am Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen wurden.
Weitere Informationen:
4. Wo liegen die Rechte selbst erstellter Werke im Hochschulbereich?
- Professor*innen > bei diesen selbst (Wissenschaftsfreiheit)
- Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen
> bei der Hochschule (sofern im Rahmen der beauftragten Tätigkeit)
kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund des Arbeitsvertrags) (ggf.
Individualvereinbarungen beachten)
- Sonstige Angestellte der Hochschule
> bei der Hochschule (sofern im Rahmen der beauftragten Tätigkeit)
kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund des Arbeitsvertrags)
- Studentische Hilfskräfte
> bei der Hochschule (sofern ein Werk im Rahmen der beauftragten
Tätigkeit entstanden ist kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund
des Arbeitsvertrags
- Studierende > bei diesen selbst
5. Inwieweit darf ich bestehende Werke (z.B. Schaubilder) für eigene Zwecke abgewandelt nutzen?
Im Rahmen der Lehre kann es vorkommen, dass Sie vorhandene Werke, z. B. ein Schaubild aus einem Lehrbuch, an dem Sie nicht die Rechte haben, für eigene Zwecke abwandeln und den Studierenden zur Verfügung stellen möchten.
Bei sehr einfach gestalteten Darstellungen kann dies zulässig sein, wenn diese keine sog. Schöpfungshöhe aufweisen.
Geschützt sein kann immer nur die grafische Aufbereitung an sich; die in Schaubildern vorhandenen Daten hingegen unterliegen nicht dem Urheberrecht. Bei einfachen Säulendiagrammen spricht viel dafür, dass diese mangels Gestaltungshöhe nicht dem Urheberrechtsschutz unterfallen.
Je
aufwendiger und individueller die Gestaltung aber ist, desto eher
handelt es sich um ein geschütztes Werk. So kann eine bestimmte Form
bzw. Art der Darstellung als Werk der angewandten Kunst geschützt sein,
z. B. bei Schaubildern zu Wirtschaftsdaten (Infografiken etc.), wenn die
besondere Form der grafischen Aufbereitung eigene prägende und
individuelle Züge hat.
Eine Abwandlung eines Originals kann dann eine sog. "zustimmungspflichtige Bearbeitung" i. S. v. § 23 S. 1 UrhG sein. Das bedeutet, dass die Veröffentlichung der Abwandlung (z. B. auch im Intranet der Hochschule) dann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin zulässig wäre.
Entfernt man sich in der Abwandlung wiederum weit genug vom Original, wahrt also das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, liegt keine zustimmungspflichtige Bearbeitung oder Umgestaltung vor. Derartige neue Eigenschöpfungen können dann zulässig sein.
Zur Frage, inwieweit etwa (Info-)Grafiken abzuändern sind, damit es nicht mehr der Zustimmung bedarf, gibt es keine feste Richtschnur/Vorgabe, insb. nicht hinsichtlich des Umfangs der notwendigen Veränderungen. Die Bewertung ist immer einzelfallabhängig.
(Stark) abgewandelte Fassungen können zumeist genutzt werden, wenn die eigene Leistung überwiegt (vorausgesetzt, die Quelle für die in der Grafik verwendeten Daten wird - zwecks Überprüfbarkeit - angegeben).
Am besten ist es immer, bei Gestaltungen einen möglichst eigenen Stil zu pflegen, so dass nicht sofort eine Assoziation mit dem Original hervorgerufen wird. Vorgefundenes kann man durchaus abwandeln, muss sich grafisch aber weit vom Original entfernen, damit diese Nutzung zulässig ist.
Wichtig: Man darf sich anregen oder inspirieren lassen, aber die Grundzüge des Originals müssen verblassen und das Neue muss eine eigene Schöpfung/Gestaltung sein, die eigene prägende Züge hat.
(Hinweis: Daten bzw. Informationen können allenfalls als Datensammlungen/Datenbanken geschützt
sein. Es kann dann der Aufwand für die Ansammlung und Anordnung der
Daten (Recherche und sinnvolle Aufbereitung nach bestimmten Kriterien),
also die dahin gehende Investition, die nach dem Urheberrecht
schützenswerte Leistung sein).
Weiterführende Beiträge zur Thematik (auch im Zusammenhang mit freien Lizenzen) von iRights e.V.:
- https://irights.info/artikel/kombinieren-bearbeiten-remixen-oer-richtig-verwenden/28560
- https://irights.info/artikel/bearbeitungen-frei-lizenzierter-inhalte-richtig-kennzeichnen/29555
- https://irights.info/artikel/was-eine-bearbeitung-ist-und-in-welchen-faellen-es-ohne-zustimmung-der-urheberinnen-geht/31216
6. Welche hilfreichen Quellen gibt es, die mir bei Rechtsfragen zur digitalen Lehre weiterhelfen?
Leitfäden
BMBF/dbv: Urheberrecht in der Wissenschaft: Was Forschende und Lehrende wissen sollten.
https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/kurzmeldungen/de/was-forschende-und-lehrende-wissen-sollten.html
MMKH,
Kreutzer, T. u. Hirche, T.: Rechtsfragen zur Digitalisierung in der
Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content
https://www.mmkh.de/fileadmin/dokumente/publikationen/rechtsfragen/Leitfaden_Rechtsfragen_Digitalisierung_in_der_Lehre_2017-1.pdf
Blogbeitrag
iRights e.V.: Urheberrecht für Lernende: Häufige Fragen und Antworten
https://irights.info/artikel/urheberrecht-fuer-lernende-haeufige-fragen-und-antworten/23696
HAW
Hamburg / HOOU: Urheberrecht und Datenschutz bei ChatGPT & Co. in
der Hochschullehre: Rechtsfragen und rechtliche Handlungsbedarfe bei
KI-basierten Text- und Bildgeneratoren. In: Lehre:Digital (13.04.2023)
https://blogs.hoou.de/lehredigital/urheberrecht-und-datenschutz-bei-chatgpt-co-in-der-hochschullehre/
Erklärvideos
Virtuelle
Hochschule Bayern, Förster, A.: "Update: Urheberrecht & Datenschutz in der Online-Lehre" (Stand: 06.07.2022)
https://www.youtube.com/watch?v=JPKpYTAk9pw
zu § 60a UrhG (Gesetzliche Erlaubnis für Lehre und Unterricht)
- (Elan e.V.; auch mit englischen Untertiteln verfügbar) https://elan-ev.de/themen_p60.php
- (HOOU@HAW) https://www.hoou.de/blog/video-digitale-lehre-urheberrecht-%C2%A7-60a-urhg-zitate-oer-co
zu Creative-Commons-Lizenzen
(iMooX, Ebner, M., Schön, S.) https://www.fh-bielefeld.de/medienportal/video/Einfuehrung-in-die-CC-Lizenzierung/af91ef51a672be612512f79155ad36bc