Hinweise zum Urheberrecht
Diese Hinweise sollen Lehrenden und Studierenden bei der Einschätzung
helfen, unter welchen Umständen fremde Materialien in der Lehre und in
eigenen Arbeiten verwendet werden dürfen.
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(Stand: 17.08.22)
1. Wann ist etwas urheberrechtlich geschützt?
Urheberrechtlich geschützt, vgl. § 2 UrhG, sind u.a.:
- Sprachwerke (z.B. Bücher, Fachartikel, Zeitungsartikel, Reden) u. Computerprogramme,
- Werke der angewandten Kunst (z.B. Logos, Designgegenstände),
- Musikwerke,
- Lichtbildwerke (Fotos),
- Filmwerke (z.B. Videos, Lehrfilme) und
- Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art,
sofern diese eine bestimmte Schöpfungshöhe, d.h. eine gewisse Originalität bzw. Gestaltungshöhe, aufweisen.
Für
wissenschaftliche Fachliteratur, umfangreichere wissenschaftliche
Schaubilder oder auch Illustrationen ist das regelmäßig anzunehmen.
Hinweis: Einzelne Daten/Erkenntnisse an sich unterliegen nicht dem Urheberrechtsschutz. Allenfalls kann die Sammlung solcher Daten als Datenbank geschützt und eine Nutzung insoweit ggf. unzulässig sein.
Der Urheberrechtsschutz besteht bis 70 Jahre nach dem Tod der/des Urhebers/-in.
Für einfache Fotos (Lichtbilder) und Videos (sog. Laufbilder) gibt es Spezialregelungen in § 72 UrhG und § 95 UrhG,
der Schutz besteht danach bis fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des
Lichtbildes bzw. Laufbildes bzw. erster erlaubten öffentliche Wiedergabe
oder der Herstellung, wenn das Lichtbild/Laufbild innerhalb dieser
Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben
worden ist.
Es gibt Spezialregelungen für:
- Datenbankwerke (z.B. medizinisches Lexikon, Gedichtetitelliste; Schutzdauer: 15 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Herstellung),
- Sammelwerke (z.B. Seminarunterlagen, bestehend aus verschiedenen Einzelwerken),
- Computerprogramme (Schutzdauer: bis 70 Jahre nach dem Tod des/der Urhebers/-in),
- wissenschaftliche Ausgaben (Schutzdauer: 25 Jahre nach Erscheinen bzw. Herstellung),
- nachgelassene Werke (Schutzdauer: 25 Jahre nach Erscheinen bzw. erster öffentlicher Wiedergabe)
sowie sog. Leistungsschutzrechte von:
- ausübenden Künstler*innen,
- Tonträgerhersteller*innen,
- Sendeunternehmen,
- Datenbankhersteller*innen,
- Presseverleger*innen und
- Filmproduzent*innen.