Hinweise zum Urheberrecht
Diese Hinweise sollen Lehrenden und Studierenden bei der Einschätzung
helfen, unter welchen Umständen fremde Materialien in der Lehre und in
eigenen Arbeiten verwendet werden dürfen.
Falls Sie die Inhalte als einzelne Webseite sehen möchten, klicken Sie bitte hier.
(Stand: 17.08.22)
4. Wo liegen die Rechte selbst erstellter Werke im Hochschulbereich?
- Professor*innen > bei diesen selbst (Wissenschaftsfreiheit)
- Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen
> bei der Hochschule (sofern im Rahmen der beauftragten Tätigkeit)
kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund des Arbeitsvertrags) (ggf.
Individualvereinbarungen beachten)
- Sonstige Angestellte der Hochschule
> bei der Hochschule (sofern im Rahmen der beauftragten Tätigkeit)
kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund des Arbeitsvertrags)
- Studentische Hilfskräfte
> bei der Hochschule (sofern ein Werk im Rahmen der beauftragten
Tätigkeit entstanden ist kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund
des Arbeitsvertrags
- Studierende > bei diesen selbst