4. Wo liegen die Rechte selbst erstellter Werke im Hochschulbereich?

  • Professor*innen > bei diesen selbst (Wissenschaftsfreiheit)  


  • Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen > bei der Hochschule (sofern im Rahmen der beauftragten Tätigkeit) kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund des Arbeitsvertrags) (ggf. Individualvereinbarungen beachten) 

  • Sonstige Angestellte der Hochschule > bei der Hochschule (sofern im Rahmen der beauftragten Tätigkeit) kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund des Arbeitsvertrags)  


  • Studentische Hilfskräfte > bei der Hochschule (sofern ein Werk im Rahmen der beauftragten Tätigkeit entstanden ist kraft Gesetzes (§ 43 UrhG) bzw. ggf. aufgrund des Arbeitsvertrags


  • Studierende > bei diesen selbst